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   BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69   

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https://dejure.org/1971,293
BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69 (https://dejure.org/1971,293)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1971 - VI R 132/69 (https://dejure.org/1971,293)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1971 - VI R 132/69 (https://dejure.org/1971,293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Lediger - Versetzung - Abordnung - Anderer Beschäftigungsort - Annahme eines doppelten Haushalts - Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 533
  • DB 1972, 660
  • BStBl II 1972, 155
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.08.1961 - VI 143/60 U

    Aufwendungen eines Ledigen für die Pflege seiner bisherigen und noch nicht

    Auszug aus BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69
    Er trägt vor: Das FG setze sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH im Urteil VI 143/60 U vom 11. August 1961 (BFH 73, 669, BStBl III 1961, 509).

    Die Finanzverwaltung habe auch nach Ergehen des BFH-Urteils VI 143/60 U (a. a. O.) für Ledige keine besonderen Sätze für Verpflegungsmehraufwand eingeführt.

    Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung VI 143/60 U vom 11. August 1961 (a. a. O.) angenommen, daß allein schon auf Grund des Besitzes einer Wohnung mit eigener Möbelausstattung die für doppelte Haushaltsführung entwickelten Grundsätze Anwendung finden könnten, ohne daß eine Führung des Haushalts dahin gefordert werden dürfte.

    Insoweit wäre dann an den Grundsätzen des Urteils VI 143/60 U (a. a. O.) festzuhalten.

  • BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U

    Vorliegen eines doppelten Haushalts bei beruflicher Versetzung

    Auszug aus BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69
    Der Fall des Steuerpflichtigen ist damit dem vom Senat im Urteil VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 (BFH 72, 461, BStBl III 1961, 169) entschiedenen Fall vergleichbar.

    Der Senat folgt dem FG darin, daß -- abweichend von der vorgenannten Entscheidung VI 32/60 U (a. a. O.) -- zu den Mehrkosten die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort, nicht aber die Miete für die Wohnung am bisherigen Wohnort gehört; denn nur jene Miete fällt durch die Abordnung oder Versetzung zusätzlich an.

  • BFH, 14.02.1969 - VI R 274/67

    Versetzter Beamter - Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69
    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab 1967 (auf Grund StÄndG 1966 vom 23. Dezember 1966, BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) anerkannt, daß solche Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG sein können (vgl. z. B. Urteil VI R 274/67 vom 14. Februar 1969, BFH 95, 161, BStBl II 1969, 341, sowie das neuerliche Urteil VI R 285/70 vom 9. November 1971, (BStBl II 1972, 148).

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung VI R 274/67 vom 14. Februar 1969 (a. a. O.) ausgesprochen, daß die steuerrechtliche Frage, welche Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen seien, mit der beamtenrechtlichen Frage, welche Entschädigungen dem Beamten zu gewähren seien, grundsätzlich nichts zu tun hat.

  • BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70

    Doppelte Haushaltsführung bei Wohnsitz des Ehegatten in Ostblockstaaten

    Auszug aus BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69
    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab 1967 (auf Grund StÄndG 1966 vom 23. Dezember 1966, BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) anerkannt, daß solche Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG sein können (vgl. z. B. Urteil VI R 274/67 vom 14. Februar 1969, BFH 95, 161, BStBl II 1969, 341, sowie das neuerliche Urteil VI R 285/70 vom 9. November 1971, (BStBl II 1972, 148).
  • BFH, 18.02.1966 - VI 305/64
    Auszug aus BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69
    Mit der Klage verwies der Steuerpflichtige auf das Urteil des BFH VI 305/64 vom 18. Februar 1966 (BFH 86, 85, BStBl III 1966, 385), wonach die Trennungsentschädigung nicht den Höchstbetrag der anzuerkennenden Werbungskosten darstelle.
  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

    In einem weiteren Urteil vom 19. November 1971 gab der BFH auch ausdrücklich die im Urteil vom 11. August 1961 vertretene Rechtsauffassung auf; bei der früheren Entscheidung sei verkannt worden, daß eine doppelte Haushaltsführung nicht nur den Besitz, sondern das "Unterhalten" eines eigenen Hausstandes voraussetze (BStBl II 1972, 155, 156f.= BFHE 103, 533; ebenso später Urteile vom 3. Dezember I974 BStBl II 1975, 356, 357, und vom 23. Juli 1976, BStBl II 1976, 795, 796).
  • BFH, 10.11.1978 - VI R 14/76
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) halte bei "kurzen Abwesenheitszeiten" die doppelte Haushaltsführung eines Ledigen für möglich (Urteil vom 19. November 1971 VI R 132/69 , BFHE 103, 533 , BStBl II 1972, 155 ).

    Es führt ua aus: Das FG weiche von den BFH-Urteilen VI R 132/69 und VI 143/60 U ab, indem es seiner Entscheidung eine doppelte Haushaltsführung zugrunde lege und die Kosten wöchentlicher Heimfahrten als Werbungskosten zum Abzug zulasse.

    Das "Unterhalten" eines eigenen Hausstandes setzt nämlich voraus, wie der Senat bereits im Urteil VI R 132/69 entschieden hat, daß der eigene Hausstand auch zur Lebensführung genutzt wird.

    Soweit sich aus den Urteilen VI 143/60 U und VI R 132/69 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest.

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 13/76

    Steuerliche Anerkennung von wöchentlichen Heimfahrten zum Ort der Unterkunft bei

    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) halte bei "kurzen Abwesenheitszeiten" die doppelte Haushaltsführung eines Ledigen für möglich (Urteil vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl 1972 II S. 155).

    Es führt u.a. aus: Das FG weiche von den BFH-Urteilen VI R 132/69 und VI 143/60 U ab, indem es seiner Entscheidung eine doppelte Haushaltsführung zugrunde lege und die Kosten wöchentlicher Heimfahrten als Werbungskosten zum Abzug zulasse.

    Das "Unterhalten" eines eigenen Hausstandes setzt nämlich voraus, wie der Senat bereits im Urteil VI R 132/69 entschieden hat, daß der eigene Hausstand auch zur Lebensführung genutzt wird.

    Soweit sich aus den Urteilen VI 143/60 U und VI R 132/69 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest.

  • BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche

    Bei ihm sei entsprechend dem BFH-Urteil vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) der Verpflegungsmehraufwand durch einen Vergleich zwischen den Verpflegungskosten am bisherigen Familienwohnsitz in der Türkei und seinen Verpflegungskosten am Beschäftigungsort in der Bundesrepublik Deutschland festzustellen.

    Mehrausgaben wegen Verpflegung beruhen folglich darauf, daß sich der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort selbst beköstigen muß, während er bislang im Haushalt der Familie mitverpflegt wurde (vgl. insbesondere BFH-Urteile VI R 132/69, und vom 20. Juni 1975 VI R 72/74, BFHE 116, 41, BStBl II 1975, 649).

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 118/74

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten - Hauptwohnung

    Im Urteil vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, daß trotz Fehlens einer doppelten Haushaltsführung Werbungskosten eines ledigen Steuerpflichtigen grundsätzlich anzuerkennen seien, wenn er nur für vorübergehende Zeit an einen neuen Beschäftigungsort abgeordnet worden oder wenn ihm ein Umzug an den neuen Beschäftigungsort noch nicht zuzumuten sei.

    a) Allerdings hat der Senat in den Urteilen vom 17. Februar 1961 VI 32/60 U (BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169) und vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) trotz Fehlens einer steuerrechtlich relevanten doppelten Haushaltsführung Werbungskosten für eine Übergangszeit deshalb grundsätzlich anerkannt, weil die Steuerpflichtigen aus beruflicher Veranlassung eine zweite Zimmermiete hatten aufwenden und aus den gleichen Gründen jeweils in gewissen Abständen ihre bisherige Wohnung hatten aufsuchen müssen, um dort mit der Wohnung zusammenhängende Angelegenheiten regeln zu können.

    In dem Falle des Urteils VI R 132/69 war dem Steuerpflichtigen, weil er an den neuen Beschäftigungsort lediglich abgeordnet war, ein Umzug an diesen Ort nicht zuzumuten.

  • BFH, 02.02.1979 - VI R 108/75

    Fahrtaufwendungen - Werbungskosten - Örtlicher Mittelpunkt der Lebensinteresses -

    Soweit sich das FG auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) stütze, lasse es unbeachtet, daß dieses Urteil Mehraufwendungen nur für eine Übergangszeit berücksichtige.

    a) Das FG bezieht sich für seine Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats VI R 132/69.

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 95/71

    Verheirateter Steuerpflichtiger - Beschäftigungsort - Eigene Wohnung - Eigener

    Schon vor dieser gesetzlichen Regelung war in der Rechtsprechung anerkannt, daß solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein konnten (vgl. zuletzt die Urteile des Senats VI R 353/69 vom 16. November 1971, BStBl II 1972, 132; VI R 132/69 vom 19. November 1971, BStBl II 1972, 155 und VI R 285/70 vom 9. November 1971, BStBl II 1972, 148).

    In den Urteilen VI R 132/69 und VI R 285/70 (a. a. O.) hat der Senat dargelegt, daß das "Unterhalten" eines eigenen Hausstandes mehr erfordert als den bloßen Besitz einer mit eigenen Möbeln ausgestatteten Wohnung.

  • BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) setzt eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG voraus, daß der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält.

    Ein Lediger, der nach einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Beschäftigungsort die Voraussetzungen für die Annahme eines doppelten Haushalts hinsichtlich seiner mit eigenen Möbeln eingerichteten Wohnung am bisherigen Wohnort nicht erfüllt, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere Urteile VI R 132/69, sowie vom 11. August 1961 VI 143/60 U, BFHE 73, 669, BStBl III 1961, 509) zwar für eine gewisse Übergangszeit, in der ihm ein Umzug an den Beschäftigungsort noch nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Mehrverpflegungskosten, Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort und für gelegentliche Fahrten zur Beaufsichtigung der alten Wohnung als Werbungskosten geltend machen.

  • BFH, 29.04.1976 - IV R 156/73

    Gewerbebetrieb - Unverheirateter - Anmietung einer weiteren Wohnung am

    Das FG führte unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) und vom 9. November 1971 VI R 285/70 (BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148) aus, die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung i. S. der §§ 4 Abs. 5 Satz 3, 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG seien nicht gegeben, da die Klägerin als Ledige nicht zwei Haushalte gleichzeitig führen könne.

    Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Aufwendungen, die einem ledigen Arbeitnehmer durch eine vorübergehende Beschäftigung an einem anderen Ort als dem Wohnort entstehen, auch dann Werbungskosten sein, wenn ein doppelter Haushalt nicht geführt wird (Urteile vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152 und VI R 132/69).

  • BFH, 17.12.1976 - VI R 145/74

    Steuerpflichtiger - Wahl der Übernachtungsmöglichkeit - Dienstreise -

    Der Kläger kann zwar als Lediger grundsätzlich keine Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen, da er im allgemeinen keinen doppelten Haushalt führt (vgl. Urteil des Senats vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155).
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

  • BFH, 11.03.1983 - VI R 65/80

    Bei einem ledigen Arbeitnehmer werden bei Versetzung und fehlender

  • BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79

    Auswärtige Beschäftigung - Beschäftigungsdauer - Mehraufwand - Beibehaltung der

  • BFH, 20.06.1975 - VI R 72/74

    Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 117/87

    Revisionseinlegungsfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung - Abzugsfähigkeit

  • BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84

    Geltendmachung von Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort

  • BFH, 21.08.1974 - VI R 166/72

    Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anläßlich

  • BFH, 26.09.1974 - VI R 73/72

    Keine doppelte Haushaltsführung bei einem geschiedenen Arbeitnehmer, der in der

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 1314/76

    Lehrgang - Wohnort - Heimfahrt - Fahrtkosten - Werbungskosten

  • BFH, 04.04.1975 - VI R 197/73

    Lediger Arbeitnehmer - Beschäftigungsort - Möbliertes Zimmer - Fahrtkosten -

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